Statuten

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Statuten des Dorfvereins Dettighofen

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Dorfverein Dettighofen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8505 Dettighofen TG.

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des gesellschaftlichen Lebens und die Wahrung der Interessen des Dorfes in Fragen von allgemeiner öffentlicher Bedeutung in Dettighofen. Dies umfasst insbesondere:
Die Vertretung wichtiger Dorfangelegenheiten gegenüber Behörden, Schulen, Vereinen und weiteren Interessengruppen
Die Pflege von Bräuchen, Traditionen und gesellschaftlichen Anlässen
Der Aufbau und die Pflege von Kontakten zwischen der eingesessenen Bevölkerung und den Neuzuzügern
Die Pflege und Förderung der Dorfzusammengehörigkeit
Die Förderung eines familienfreundlichen Klimas
Die Förderung der Attraktivität von Dettighofen als Wohnort
Anlaufstelle für Anliegen aus der Bevölkerung

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über Mitgliederbeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, freiwillige Beiträge sowie Zuwendungen aller Art.
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt.
Der Mitgliederbeitrag für einen Mehrpersonenhaushalt beträgt das Eineinhalbfache des Einzelmitgliederbeitrags, unabhängig von der Anzahl Personen.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder des Dorfvereins können werden
alle Dorfbewohner von Dettighofen ab dem vollendeten 16. Altersjahr, gleich welcher Nationalität und welchen Geschlechts
natürliche und juristische Personen mit Sitz oder Betrieb im Dorf
weitere Personen, die durch besondere Interessen im Sinne des Vereinszwecks mit dem Dorf verbunden sind
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mitglieder, die sich in Dettighofen besonders verdient gemacht haben, können durch Generalversammlungsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mittels Schreiben an den Präsidenten möglich.  Bereits geleistete Jahresbeiträge werden nicht rückerstattet. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
 
7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

8. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich, im ersten Vereinshalbjahr  statt.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden einberufen werden.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die ordentliche Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
Abnahme des Protokoll
Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisoren
Festsetzung des Jahresbeitrages
Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der zwei Rechnungsrevisoren
Festsetzung und Änderung der Statuten
Behandlung der Ausschlussrekurse
Anträge der Mitglieder und allgemeine Umfrage.
An der Generalversammlung besitzt jedes anwesende Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen, nämlich dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar, Kassier, einem Beisitzer und höchstens vier weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Eine Amtsperiode dauert 4 Jahre, Rücktritte sind durch Ersatzwahlen an der Gemeindeversammlung auch früher möglich.

10.  Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren.

11.  Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstands.

12.  Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13.  Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14.  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, über die Verwendung des Vereinsvermögens.
 
15. Anschaffungen

Anschaffungen bis 500 Franken werden vom Vorstand bewilligt. Alles darüber hinaus wird an der ordentlichen Gemeindeversammlung mit dem absoluten mehr abgestimmt.
 
16. Raummnutzung Schulhaus Dettighofen

Raumnutzungskompetenzen, sowie die Raummiete werden über ein separates Nutzungskonzept geregelt.

17.  Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 29.12.2018 angenommen worden und treten ab 01.01.2019 in Kraft.
 
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